Mit der Änderung des Berliner Hochschulgesetzes im August 2021 wurden die Regelungen zur Zulassung zum grundständigen Studium ohne Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung („Abitur“) in zwei Punkten wesentlich verändert:
- Bei Vorliegen einer facheinschlägigen Berufsausbildung ist, selbst wenn diese nur zwei Jahre umfasst hat, keine weitere Berufstätigkeit vor der Zulassung mehr nötig; auch andere Zulassungshürden sind nicht zulässig.
- Bei Vorliegen einer nicht facheinschlägigen Berufsausbildung ist eine Zulassungsprüfung zu absolvieren, um den Zugang zum Studium zu erlangen. Dabei, so formuliert der Gesetzgeber eindeutig, ist darauf abzuheben, welche Kenntnisse ein_e Bewerber_in nach § 11, Abs. 2 BerlHG mitbringen würde.
Die HSAP hat in ihrer Zulassungsordnung seit je her den Verweis auf den § 11 BerlHG, allerdings ohne den Sonderfall § 11, Abs. 3 BerlHG auszugestalten. Dies ist jetzt geschehen, d.h.: Auch Interessenten für unsere Bachelorstudiengänge, deren mindestens zweijährige Berufsausbildung nicht einschlägig ist, können sich auf diese bewerben. Eine Zulassung zum Studium kann dann nach einer erfolgreichen Zugangsprüfung erfolgen, die die HSAP ab sofort anbietet.