Prüfungsamt
Allgemeine Rahmenprüfungsordnung (ARPO) 2015, 2020 und 2022
Der Prüfungsausschuss ist bemüht Ihre Anträge schnell zu bearbeiten. Bitte bedenken Sie dennoch bei Ihren Anträgen, dass der Prüfungsausschuss nur zu bestimmten Terminen tagt (während des Semesters 1 x Monat) und Entscheidungen treffen kann. Sollten Unterlagen ggf. nicht vollständig oder nicht gut nachvollziehbar eingereicht werden, kann die erwünschte Entscheidung auch nicht getroffen werden, es kommt zu einer Verzögerung. Sie sollten dann die fehlenden Unterlagen schnellstmöglich einreichen und bis zum nächsten Ausschuss-Termin warten.
Kontakt: pruefungsamt@hsap.de
Termine Prüfungsausschuss
11. September 2024
09. Oktober 2024
13. November 2024
11. Dezember 2024
08. Januar 2025
12. Februar 2025
FAQ
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nach § 12 ARPO (§11 ARPO 2015) – wie kann ich mir bereits erworbene Leistungen anrechnen lassen?
Zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen muss ein Antrag über das Formblatt „Antrag auf Anerkennung von an anderen Hochschulen und/oder Bildungseinrichtungen erbrachten Studien und/oder Prüfungsleistungen oder Modulen“ gestellt werden. Dieses ist auf der Homepage der Hochschule unter „Prüfungsamt“ abrufbar. Das Formblatt ist per Mail zu senden oder direkt im Prüfungsamt abzugeben.
Ein Antrag kann erst nach erfolgter Immatrikulation bearbeitet werden.
Die Anerkennung von Studien- bzw. Prüfungsleistungen umfasst folgende Punkte: a) Inhalte der Studien- bzw. Prüfungsleistungen, b) Anzahl der Credits und die Modulnote. Die Modulnote wird jedoch nur anerkannt, wenn das vergleichbare Modul im Studiengang an der HSAP ebenfalls benotet wird.
Es kann nur ein Gesamtmodul anerkannt werden. Teilleistungen von Modulen sind nicht anerkennungsfähig.
a) Inhalte der Studien- und Prüfungsleistungen:
Bitte geben Sie im Antrag konkret an, für welches Modul in dem Studiengang der HSAP eine Anerkennung bereits an anderen Hochschulen absolvierter Module, erfolgen soll. Dem formgebundenen Antrag sind alle Nachweise (Zeugnisse, Leistungsnachweise sowie vor allem die entsprechenden Modulbeschreibungen der anderen Hochschulen) beizufügen, um die Gleichwertigkeit (Äquivalenz) der Vorleistungen feststellen zu können. Für jedes Modul, das anerkannt werden soll, ist ein separates Antragsformular auszufüllen.
Informieren Sie sich bitte über die Studieninhalte der HSAP: Modulüberblick, Modulhandbücher über die Homepage der HSAP.
Die Anerkennung von Modulen setzt voraus, dass die in anderen hochschulischen Bildungsinstitutionen erbrachten Leistungen sich nicht wesentlich von den Leistungen in den anzuerkennenden Modulen unterscheiden. Wenn aus den Leistungsnachweisen der anderen Hochschulen die konkreten Studieninhalte nicht eindeutig erkennbar sind, dann fügen Sie bitte unbedingt Auszüge von kommentierten Vorlesungsverzeichnissen, Curricula, Seminarinhalten, Seminarplänen etc. ihrem Antrag bei.
Leistungen können in der Regel nur anerkannt werden, solange diese innerhalb der letzten zehn Jahre erbracht worden sind.
b) Angaben zur Anzahl von Credits und zu Modulnoten:
Neben der Anerkennung der inhaltlichen Äquivalenz erbrachter Leistungen geht es auch um die Anzahl der Credits (zeitlicher Lern- und Arbeitsaufwand) und um die Modulnote.
Aus den Modulbeschreibungen können Sie entnehmen, wie viele Credits Sie für das jeweils anzuerkennende Modul an der HSAP benötigen. Am einfachsten ist der Fall, dass aus den Leistungsbescheinigungen, die Sie vorlegen, die Anzahl der Credits hervorgeht. Wenn Sie für ein Modul an der HSAP z.B. 10 Credits benötigen, dann müssen Sie auch Leistungsnachweise im Umfang von 10 Credits erbracht haben, um das Modul anerkannt zu bekommen.
Wenn auf ihrem Leistungsnachweis eine Note vermerkt ist, kann diese als Modulnote angerechnet werden. Wenn keine Note vorhanden ist, wird das Modul als unbenotet verbucht.
Anrechnung außerhalb von Hochschulen erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 13 ARPO (§12 ARPO 2015)
Zur Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Kenntnissen/Qualifikationen muss ein Antrag über das Formblatt „Antrag auf Anerkennung von an anderen Hochschulen und/oder Bildungseinrichtungen erbrachten Studien und/oder Prüfungsleistungen oder Modulen“ gestellt werden. Dieses ist auf der Homepage der Hochschule unter „Prüfungsamt“ abrufbar. Das Formblatt ist per Mail zu senden oder direkt im Prüfungsamt abzugeben.
Dem Antrag sind entsprechende Nachweise über die anzurechnenden Qualifikationen (Zeugnisse, Zertifikate usw.) beizufügen. Im Falle einer Anrechnung werden jedoch keine Noten übernommen.
Antrag auf Nachteilsausgleich im Studium und bei Prüfungen aufgrund a) einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder b) aufgrund von Sorgeverantwortung (Kinderbetreuung, Pflege – familiengerechte Hochschule) nach § 10 (7) ARPO (§ 9 ARPO 2015)
a) Behinderung / chronische Erkrankung
Studierende, die einen Nachteilsausgleich aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankungen beantragen möchten, können sich an den Inklusionsbeauftragten der Hochschule wenden.
Nachteilsausgleiche können sowohl für die Organisation und Durchführung des Studiums beantragt werden, als auch für Prüfungen. Für den Nachteilsausgleich bei Prüfungen legen sie dar, wo und in welcher Weise sich die Durchführung der Prüfungen infolge ihrer Beeinträchtigung erschwert und sich dadurch Benachteiligungen gegenüber anderen Studierenden ergeben.
Für die Beantragung des Nachteilsausgleichs ist das Antragsformular zu nutzen, das auf der Homepage der HSAP unter Prüfungsamt zu finden ist.
In dem Antrag sind die entsprechenden möglichen Prüfungsmodifikationen zu benennen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung und deren prüfungsrelevante Auswirkungen sind durch geeignete Begründungen und Nachweise zu belegen.
Nachteilsausgleiche können sich auf sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen beziehen. Sie können einmalig, für bestimmte Abschnitte des Studiums oder auch für die Dauer eines Studiums gewährt werden.
b) Sorgeverantwortung (Kindererziehung, Pflege) im Rahmen familiengerechte Hochschule
Studierende, die Nachteilsausgleiche in Prüfungssituationen oder bezüglich der Organisation und Durchführung des Studiums aufgrund der Erziehung und Betreuung eigener Kinder oder der Pflege naher Angehöriger benötigen, wenden sich an die Ansprechpartnerin für „familiengerechte Hochschule“ oder an das Prüfungsamt.
Die Beantragung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt formlos. In dem Antrag sind die gewünschten Prüfungs- und Organisationsmodifikationen zu benennen und deren Erforderlichkeit zu begründen. Die Sorgeverantwortung und deren konkreten prüfungsrelevanten Auswirkungen sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
Antrag auf Urlaubssemester
Wenn Sie ein Urlaubssemester beantragen wollen, richten Sie einen formlosen Antrag vor Beginn des Urlaubssemesters an den Prüfungsausschuss. Eine Beurlaubung kann bis zu zwei Semestern insgesamt beantragt werden. Gründe für eine Beurlaubung sind beispielsweise:
- die Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub, Elternzeit oder Pflegezeit nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG), des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) oder des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG),
- Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG.
- Studienbedingter Auslandsaufenthaltes
- Erkrankung.
Es muss ebenfalls eine Absprache mit der jeweiligen Praxiseinrichtung über die geplante Unterbrechung des Studiums erfolgen.
Anmeldung Bachelorarbeit nach § 28 APRO (§ 20 ARPO 2015) – wie melde ich meine Bachelorarbeit an?
Die Anmeldung auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist fristgemäß mit dem entsprechenden Antragsformular, das auf der Homepage der HSAP unter Prüfungsamt abrufbar ist, im Prüfungsamt einzureichen.
Die Anmeldetermine werden vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben.
Auf dem Formular schlagen Sie den/die Erstgutachter*in vor. Der/die Zweitgutachter*in kann, wenn kein Vorschlag erfolgt, auch nach Abgabe der Bachelorarbeit durch den Prüfungsausschuss bestellt werden. Ebenso geben Sie das Thema der Bachelorarbeit auf dem Antrag an. Über die Zulassung zur Bachelorarbeit, das vorgeschlagene Thema sowie die vorgeschlagenen Betreuer*innen entscheidet der Prüfungsausschuss der HSAP innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung. Die Entscheidung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.
Eine Anmeldung zur Bachelorarbeit kann nur erfolgen, wenn die bis dahin erfolgten Module belegt bzw. erfolgreich abgeschlossen wurden. In Ausnahmefällen kann eine Zulassung auch dann erfolgen, wenn Module offen sind. Es muss schriftlich und in Absprache mit der jeweiligen Studiengangsleitung dargelegt werden, dass eine Ableistung neben oder bis zur BA-Schreibphase realistisch erfolgen kann.
Themenwechsel Bachelorarbeit nach § 28 APRO (§ 20 ARPO 2015) – was mache ich, wenn ich mein Thema der Bachelorarbeit wechseln möchte?
Sollten im Nachhinein Änderungen der Themenstellung erforderlich sein, kann das Thema, allerdings nur einmal, und zwar nur innerhalb von vier Wochen nach seiner Ausgabe zurückgegeben werden. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit der Ausgabe des zweiten Themas von neuem. Eine Änderung des Themas der Bachelorarbeit ist vom Prüfling schriftlich unter Befürwortung des/der Erstgutachter*in beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag ist im Prüfungsamt einzureichen (auf der Homepage der HSAP).
Fristverlängerung Bachelorarbeit – Was mache ich, wenn ich während der Bachelorarbeit krank werde? § 28 (4) (§ 20 ARPO 2015)
Die Verlängerung kann nur bei eigener Krankheit oder bei Krankheit eines im eigenen Haushalt lebenden minderjährigen Kindes oder in anderen begründeten Ausnahmefällen für maximal vier Wochen (28 Kalendertage) beantragt werden.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu vier Wochen aufgrund von Krankheit ist direkt beim Prüfungsamt zu beantragen. Bitte reichen Sie den Antrag zusammen mit der ärztlichen Krankschreibung dort ein. Den Antrag finden Sie auf der Homepage unter „Prüfungsamt“.
Zur Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu vier Wochen aus anderen Gründen muss ein formloser Antrag gestellt werden. In diesem Antrag sind die Gründe der Verlängerung darzustellen und anhand von Belegen glaubhaft zu machen. Ergeben sich die Gründe aus der inhaltlichen oder methodischen Bearbeitung der Abschlussarbeit, dann ist Rücksprache mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter zu halten. Diese erstbegutachtende Person muss den Antrag unterstützen. Der schriftliche Antrag muss vor Ablauf der Bearbeitungszeit im Prüfungsamt eingegangen sein.